RS OGH 1995/3/23 6Ob550/95, 2Ob196/03t, 1Ob76/04i, 3Ob196/04a, 7Ob222/04d, 9Ob55/06p, 8Ob77/08v, 6Ob

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1400 C

Rechtssatz

Der durch vertragswidrige (Abbuchung) Buchung vom Girokonto des Bankkunden bewirkte Nachteil wird - mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen. Es besteht kein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Zahlung des zu Unrecht abgebuchten Betrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 550/95
    Veröff: SZ 68/59
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T1)
  • 1 Ob 76/04i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 76/04i
    Vgl aber; Beisatz: Wird jedoch bereits durch das erhobene Begehren mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nicht allein die buchmäßige Richtigstellung des Kontostands angestrebt wird, sondern vor allem eine Disposition über das tatsächlich vorhandene Guthaben durch Auszahlung vorgenommen werden will, ist auch ein Zahlungsbegehren auf der Grundlage eines Erfüllungsanspruchs aus dem Girokontovertrag möglich. (T2)
  • 3 Ob 196/04a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 196/04a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 222/04d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 55/06p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 55/06p
    Vgl auch; Beisatz: Der Kunde kann daher aus dem Titel des Schadenersatzes - von weitergehenden Schäden abgesehen - nur Naturalrestitution in Form der Stornierung der Belastungsbuchung, nicht aber einen Ausgleich durch Barauszahlung der abgebuchten Beträge fordern. Davon zu unterscheiden ist der dem Kunden zustehende Anspruch auf Barauszahlung eines tatsächlich bestehenden Guthabens als vertraglicher Erfüllungs- beziehungsweise Abrechnungsanspruch, der so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden. (T3)
  • 8 Ob 77/08v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 77/08v
    Veröff: SZ 2008/123
  • 6 Ob 236/08m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 236/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf „Beseitigung" der Kreditkonten zu. Infolge Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse entspricht die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen und ist zu beseitigen. (T4)
  • 6 Ob 86/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 86/09d
    Vgl; Beisatz: Die von der Beklagten aus dem Titel „EU-Quellensteuer für 2005 und 2006" vorgenommenen Belastungsbuchungen erfolgten zu Unrecht, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Stornierung der unrichtigen Belastungsbuchungen hat. (T5)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Vgl; nur: Der durch vertragswidrige (Abbuchung) Buchung vom Girokonto des Bankkunden bewirkte Nachteil wird - mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen. (T6)
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nimmt eine Bank auf dem Girokonto des Kunden Buchungen entgegen dessen Auftrag vor, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern dem Kunden gegenüber zur Rückbuchung sogar verpflichtet. (T7)
    Beisatz: Die Bank schuldet dem Kunden die auftragsgemäße Führung des Kontos. Dieser hat auch einen vertraglichen Anspruch auf die Mitteilung des richtigen Kontostands. (T8); Veröff: SZ 2011/127
  • 10 Ob 52/18x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 52/18x
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Kontokorrentvertrag bewirkt, dass die kontokorrentgebundenen Ansprüche nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können, insbesondere können sie nicht mit Leistungsklage eingeklagt werden. Mit Zustimmung des Kontokorrentpartners kann aber auch ein an sich kontokorrentzugehöriger Anspruch abgetreten oder verpfändet werden. Der Anspruch wird damit einvernehmlich aus dem Kontokorrent herausgenommen und so wieder verselbständigt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045851

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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