RS OGH 1995/3/23 2Ob578/94, 7Ob582/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

ABGB §182 Abs1
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z5 B

Rechtssatz

Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des § 14 Abs 3 MRG sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen; diese sind daher eintrittsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 578/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 578/94
  • 7 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 582/95
    nur: Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042539

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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