Norm
ABGB §182 Abs1Rechtssatz
Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des § 14 Abs 3 MRG sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen; diese sind daher eintrittsberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042539Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008