RS OGH 1995/3/23 12Os21/95

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

FinStrG §23 Abs3

Rechtssatz

Die nach § 23 Abs 3 FinStrG (analog der Bestimmung des § 19 Abs 2 StGB) bei Bemessung der Geldstrafe auch zu berücksichtigen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters stellen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086295

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0120OS00021_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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