Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
§ 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021