Norm
ZPO §467 Z3 Cb3Rechtssatz
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021