RS OGH 1995/3/23 12Os153/94, 17Os19/15w

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

StGB §134
StGB §146 E

Rechtssatz

Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter § 134 StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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