Norm
StGB §134Rechtssatz
Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter § 134 StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015