RS OGH 1995/3/24 15Os32/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1995
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Norm

GRBG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061378

Dokumentnummer

JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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