Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061378Dokumentnummer
JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_002