RS OGH 1995/3/24 15Os32/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1995
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Daß die Beschuldigte hochschwanger ist, hat weder Einfluß auf die Bedeutung der Sache noch auf die Beurteilung, ob die Untersuchungshaft im Vergleich zu einer zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061227

Dokumentnummer

JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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