Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Daß die Beschuldigte hochschwanger ist, hat weder Einfluß auf die Bedeutung der Sache noch auf die Beurteilung, ob die Untersuchungshaft im Vergleich zu einer zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061227Dokumentnummer
JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_001