Norm
ABGB §222Rechtssatz
Auch ein anhängiger Rechtsstreit über strittige Eigentumsfragen an einer Sache bildet für das Sachwalterschaftsgericht kein Hindernis, eine bloß auf den Besitzstand abstellende und daher vorläufige Entscheidung über die Aufnahme dieser Sache in das Inventar über das Vermögen der Betroffenen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044139Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_003