RS OGH 1995/3/27 1Ob630/94, 2Ob552/94, 10Ob52/03z, 3Ob219/05k, 10Ob8/08m, 5Ob116/12p, 2Ob39/19b

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
    Veröff: SZ 68/61
  • 2 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 552/94
  • 10 Ob 52/03z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 Ob 52/03z
    Beisatz: Mangels Bindungswirkung des Einantwortungsbeschlusses kann der Beklagte den in diesem Beschluss so nicht enthaltenen doppelgliedrigen Berufungstatbestand im Erbschaftsklageprozess noch einwenden. (T1)
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    Vgl auch
  • 10 Ob 8/08m
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. (T2)
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T3); Veröff: SZ 2012/122
  • 2 Ob 39/19b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
    nur: Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T4); Veröff: SZ 2019/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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