Norm
ABGB §823Rechtssatz
Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021