Norm
ABGB §886Rechtssatz
Eine durch Telekopie (Telefax) übermittelte Bürgschaftserklärung, der es an der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden im Original fehlt, entspricht nicht der in § 1346 Abs 2 ABGB angeordneten Schriftform; das gilt aber auch dann, wenn die der Fernkopie als Grundlage dienende Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044129Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016