Norm
ABGB §1278 Abs2Rechtssatz
Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss (vgl SZ 23/46).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015