Norm
ABGB §823Rechtssatz
Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016