Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die dreipersonale Garantie nicht akzessorisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048302Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009