Norm
ABGB §886 Satz3Rechtssatz
Es ist nicht von Bedeutung, was für einen bestimmten Teilnehmer am Geschäftsverkehr üblich sein mag, sondern nur, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044131Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00515_9500000_002