RS OGH 1995/3/27 1Ob515/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §886 Satz3

Rechtssatz

Es ist nicht von Bedeutung, was für einen bestimmten Teilnehmer am Geschäftsverkehr üblich sein mag, sondern nur, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044131

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00515_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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