Norm
ABGB §547Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinne des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016