RS OGH 1995/3/27 1Ob630/94, 2Ob552/94, 7Ob63/98k, 10Ob66/99z, 3Ob320/02h, 3Ob219/05k, 3Ob205/15s

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §547
ABGB §823

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinne des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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