Norm
JN §21 Abs2Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017