Norm
ABGB §612Rechtssatz
Hat der Erblasser eine bei seinem Tod noch nicht empfangene Person zum Erben eingesetzt, so wird die Verfügung im Sinne der allgemeinen Auslegungsregel des § 655 ABGB durch das Hofdekret vom 29.05.1845 JGS 1845/888 in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der lebenden Geburt (§ 707 ABGB) umgedeutet. Hat somit der Erblasser beim Erbanfall noch nicht Gezeugte zu Erben unmittelbar eingesetzt, so werden diese durch ihre Geburt bedingt berufen, soweit dies nach § 612 ABGB zulässig ist. Insoweit finden dann die Regeln der sogenannten konstruktiven (stillschweigenden) Nacherbfolge Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041403Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_001