- 1 Ob 44/94
Veröff: SZ 68/60
- 1 Ob 367/97w
Auch; Beisatz: Die Worte "gegen Belohnung" in § 1300 erster Satz ABGB stellen klar, dass (nur) Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte. Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient. (T1)
- 7 Ob 257/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer. (T2)
- 2 Ob 187/99k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. (T3)
- 4 Ob 252/00p
Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird. (T4)
- 8 Ob 246/01m
Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag vorliegt. (T5); Beisatz: Der Rat einer Bank erfolgt nicht selbstlos, wenn sie aufgrund dieses Rates für eine Forderung Tilgung erlangt. Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit. (T6)
- 4 Ob 13/04x
Auch; Beisatz: Diese auch auf die Auskunftserteilung von Banken erstreckte Haftung tritt nicht nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei der erstmaligen Auskunftserteilung ein, sofern diese nicht selbstlos erfolgte. (T7)
- 6 Ob 110/07f
Auch
- 4 Ob 169/08v
Auch; Beisatz: Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach § 1300 Satz 1 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, dh aus Gefälligkeit, erteilt wurde. (T8)
- 9 Ob 49/09k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte (T9); Beisatz: Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. (T10)
- 4 Ob 137/10s
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen. (T11)
- 8 Ob 127/10z
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8
- 9 Ob 76/10g
Auch; Beis wie T8
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T12)
- 1 Ob 241/14v
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 241/14v
Vgl; Beisatz: Auch die dem Kläger durch die späteren Investitionen entstandenen Nachteile, die auf dem unrichtigen Rat der Beklagten beruhten, sind vom Schutzzweck des Vertrags erfasst. (T13)
- 4 Ob 249/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
Beis wie T9; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. (T14)
- 4 Ob 48/19s