Norm
ABGB §222Rechtssatz
Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 222 bis 224 ABGB. Die Inventur und Schätzung des Vermögens hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 93 ff AußStrG zu erfolgen. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010