TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/27 2002/03/0271

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. September 2002, Zl. Z 13/02-34, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:

S GmbH in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten A und B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, auf Antrag der mitbeteiligten Partei für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin "ergänzend zu den zwischen den Verfahrensparteien bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen vom 18.3.2002 sowie 16.5.2002 zu

Z 24/01" weitere Zusammenschaltungsbedingungen an (Spruchpunkte A und B) und wies einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer neuen Verkehrsart für Anrufe zu "free-phone-services" von öffentlichen Sprechstellen zurück (Spruchpunkt C). Wesentlicher Inhalt der Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Spruchpunkt A ist die Neufassung des Anhanges 6 ("Verkehrsarten und Entgelte") der zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsanordnung. Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wurde festgelegt, dass Anhang 6 (in der Fassung des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides) "sinngemäß und abgesehen von den Verkehrsarten V 25 und V 26" auch im Verhältnis zwischen dem Mobilnetz der mitbeteiligten Partei und dem Netz der Beschwerdeführerin gelte.

Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt B aus, dass das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen dem Mobilkommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei und dem Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf einem "Zusammenschaltungsvertrag mobil" vom 18. Mai 2001 beruhe, der seitens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2001 gekündigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe der mitbeteiligten Partei die Weitergeltung des gekündigten Mobilzusammenschaltungsvertrages angeboten, dieses Angebot sei von der mitbeteiligten Partei angenommen worden. Über einen von der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei übermittelten Vertragsentwurf für die Zusammenschaltung des Mobilnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Beschwerdeführerin werde - abgesehen von Anhang 6 über die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte - noch verhandelt, wobei die Parteien davon ausgingen, dass es im Zusammenhang mit dem "Zusammenschaltungsvertrag mobil", abgesehen von Anhang 6, zu einer Einigung kommen werde. Die Höhe der Mobilzusammenschaltungsentgelte der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2002 festgelegt worden. Im Verhältnis zwischen dem Mobilnetz der mitbeteiligten Partei und dem Netz der Beschwerdeführerin liege - abgesehen von der die Mobilzusammenschaltungsentgelte V 25 und V 26 regelnden Anordnung der belangten Behörde - keine aufrechte schriftliche Vereinbarung bzw. eine diese substituierende Anordnung über die Höhe der Festnetzzusammenschaltungsentgelte vor. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, die in Anhang 6 festgelegten Festnetzzusammenschaltungsentgelte auch im Verhältnis zwischen dem Mobilnetz der mitbeteiligten Partei und dem Netz der Beschwerdeführerin sinngemäß zur Anwendung zu bringen, sei die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

2. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Über die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Spruchpunkte A und C des angefochtenen Bescheides wurde mit dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0273, bereits entschieden; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

2. In Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird die sinngemäße Geltung des in Spruchpunkt A für die Zusammenschaltung des Festnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem Festnetz der Beschwerdeführerin festgelegten Anhanges 6 auch für das Verhältnis zwischen dem Mobilnetz der mitbeteiligten Partei und dem Festnetz der Beschwerdeführerin angeordnet (abgesehen von den Verkehrsarten V 25 und V 26).

Die Beschwerdeführerin führt in dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG dargelegten Sachverhalt aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid (nur) die Bedingungen der Zusammenschaltung zwischen dem Festnetz der Beschwerdeführerin sowie dem Festnetz der mitbeteiligten Partei normiert worden seien; sämtliche Beschwerdeausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Festlegung der Festnetzzusammenschaltungsentgelte in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (sowie auf die Zurückweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt  C). Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach der Bescheid in seiner Gänze angefochten werde, sowie der Ausführung des Beschwerdepunktes, wonach sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf, dass ihr gemäß § 41 Abs. 3 TKG keine unangemessenen Zusammenschaltungsbedingungen auferlegt werden, verletzt erachtet, ist jedoch davon auszugehen, dass auch Spruchpunkt B mit der darin enthaltenen Anordnung der sinngemäßen Anwendung der in Spruchpunkt A festgelegten Zusammenschaltungsbedingungen vom Beschwerdepunkt umfasst ist. Da die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte gemäß Spruchpunkt A mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, kann auch die Festlegung der "sinngemäßen Anwendung" des Inhaltes des Spruchpunktes A in Spruchpunkt B nicht Bestand haben. Der angefochtene Bescheid war daher auch in seinem Spruchpunkt B aufzuheben.

3. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die festgestellten wesentlichen Verfahrensfehler im Umfang der Spruchpunkte A und B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030271.X00

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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