Norm
JN §21 Abs2Rechtssatz
Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045992Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_002