- 10 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 Ob 503/95
- 4 Ob 517/95
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine andere Deutung einer Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T1)
- 4 Ob 1650/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1650/95
- 9 Ob 2104/96v
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 Ob 2104/96v
Auch
- 10 Ob 144/97t
- 1 Ob 142/97g
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 248/98a
Vgl auch; nur: Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
- 4 Ob 110/99a
Auch
- 4 Ob 243/00i
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Soweit die Auslegung den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht. (T3)
- 6 Ob 39/01f
Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 255/00s
nur T2
- 7 Ob 96/01w
Beis wie T1
- 9 Ob 72/01f
Auch; Beisatz: Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T4)
- 9 Ob 221/02v
- 6 Ob 275/02p
Auch
- 3 Ob 190/03t
nur T2
- 8 ObA 107/03y
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Objektiven Erklärungswert einer Beendigungserklärung. (T5)
Beisatz: Nur revisibel, wenn eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt. (T6)
- 7 Ob 233/03w
Auch; nur: Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T7)
Veröff: SZ 2003/155
- 8 ObA 80/03b
Auch; nur T2
- 6 Ob 264/03x
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 147/03a
Vgl auch; nur T2
- 8 ObA 7/04v
Ähnlich; nur T2
- 7 Ob 8/04h
Auch
- 8 ObA 9/05i
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1
- 5 Ob 252/05b
Beis wie T6
- 10 Ob 55/05v
Auch; Beisatz: Hier: "Ausbietungsverfahren" nach dem Bundesimmobiliengesetz. (T8)
- 6 Ob 305/05d
- 9 ObA 63/06i
- 8 Ob 9/07t
Vgl; Beisatz: Auslegungen im Einzelfall stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und dementsprechend ein Aufgreifen nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte. (T9)
Beisatz: Hier: „Auftragserklärung". (T10)
- 2 Ob 55/07t
Auch; nur T2
- 10 Ob 24/08i
Auch; Beisatz: Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. (T11)
- 6 Ob 68/08f
Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 6 Ob 146/08a
Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 Ob 127/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Testamentes stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar. (T12)
- 6 Ob 127/08g
Vgl; Beisatz: Dass anlässlich von Bauverhandlungen grundsätzlich auch privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden können, ergibt sich bereits aus der von der außerordentlichen Revision selbst zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (
6 Ob 55/65 = SZ 38/50; 4 Ob 2311/96y). Ob im konkreten Fall eine solche getroffen wurde, übersteigt an Bedeutung jedoch nicht den Einzelfall (
§ 502 Abs 1 ZPO). (T13)
- 1 Ob 26/09v
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob eine mit einem Vertragsantrag korrespondierende Annahmeerklärung vorliegt. (T14)
- 2 Ob 48/08k
Auch; nur T2
- 5 Ob 32/09f
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T15)
- 2 Ob 190/08t
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12
- 5 Ob 71/09s
Vgl; Bem: Hier: Konkludente Einräumung eines (geringfügigen) Mitbenützungsrechts an einem benachbarten Kfz-Abstellplatz in Form der kurzzeitigen Inanspruchnahme des Luftraums mit der Wagentüre beim Ein- und Aussteigen. (T16)
- 8 Ob 152/09z
Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Erklärungsinhalts im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar und kann daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. (T17)
- 5 Ob 225/09p
Vgl; Beisatz: Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T18)
- 2 Ob 85/09b
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 111/09b
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 89/10x
Vgl; Beis wie T12
- 10 Ob 73/09x
Auch; Beis wie T12
- 8 Ob 122/10i
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung einer Widmungserklärung iSd § 40 Salzburger Landesstraßengesetz. (T19)
- 5 Ob 193/10h
Vgl auch; Auch Beis wie T6
- 10 Ob 25/09p
Auch
- 8 Ob 86/10w
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergleich. (T20)
- 8 Ob 86/11x
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 86/11x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 2 Ob 220/10g
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
Auch; nur T2
- 7 Ob 50/11w
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 9 ObA 140/11w
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 140/11w
Auch; Beis ähnlich wie T17
- 2 Ob 20/12y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 20/12y
Auch; nur T2; Auch Beis wie T12; Vgl Beis wie T11
- 3 Ob 172/12h
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 172/12h
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Auslegung eines Testaments. (T21)
- 9 ObA 101/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 101/12m
Auch; Beisatz: Hier: Zustimmung des Betriebsrats gemäß
§ 101 ArbVG. (T22)
- 2 Ob 200/11t
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 200/11t
Auch; nur T2
- 4 Ob 229/12y
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 229/12y
Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: privatrechtlicher Vergleich über den Grenzverlauf anlässlich einer Neuvermessung. (T23)
- 4 Ob 52/13w
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
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