RS OGH 1995/3/28 10ObS25/95, 10ObS317/97h

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

BSVG §140 Abs7

Rechtssatz

Der Schlußsatz des § 140 Abs 7 BSVG ist keinesfalls auf den gesamten Absatz zu beziehen. Eine Regelung wie sie der Gesetzgeber in § 23 Abs 3 lit b und e BSVG getroffen hat (in den dort genannten Fällen sind für die Ermittlung des Versicherungswertes die anteiligen Einheitswerte zugrunde zu legen) fehlt für den Fall des § 140 Abs 7 BSVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085972

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00025_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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