RS OGH 1995/3/28 4Ob523/95, 3Ob520/94 (3Ob559/95), 10Ob2029/96x, 2Ob555/95, 5Ob20/98x, 6Ob219/97t, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §934
HGB §351a
HGB §343
KSchG §1 Abs3
MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. Ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 523/95
    Veröff: SZ 68/66
  • 3 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
    Veröff: SZ 68/152
  • 10 Ob 2029/96x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2029/96x
  • 2 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 555/95
    Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. (T1)
  • 5 Ob 20/98x
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 20/98x
    Vgl auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu. (T2); Veröff: SZ 71/19
  • 6 Ob 219/97t
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 219/97t
  • 1 Ob 372/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 372/97f
    Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. (T3)
    Veröff: SZ 71/78
  • 3 Ob 194/98w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 194/98w
    Ähnlich; Beisatz: Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)). (T4)
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    Auch; nur T3; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T5)
  • 1 Ob 161/01k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 161/01k
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 351a HGB stellt einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T6)
  • 2 Ob 184/02a
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 184/02a
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 180/02w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 180/02w
    Auch
  • 5 Ob 223/04m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 40/06z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 40/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft sind als Geschäfte im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG zu sehen, sohin sind auch Sachverhalte erfasst, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden. (T7)
  • 5 Ob 228/06z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 228/06z
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/165
  • 8 Ob 98/11m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 98/11m
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Ausnahmeregel des § 1 Abs 3 KSchG enthält sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente. (T8)
  • 2 Ob 26/13g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 26/13g
    nur T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Nach der inhaltlichen Komponente dienen Gründungsgeschäfte der Schaffung der Voraussetzungen für die Erbringung der betrieblichen Leistung. Sie ermöglichen erst die Ingangsetzung des Unternehmens. (T9)
    Beisatz: In zeitlicher Hinsicht können nach Aufnahme des Betriebs keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden. (T10)
    Beisatz: Aufgenommen ist der Betrieb dann, wenn der Unternehmer beginnt die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln. (T11)
  • 6 Ob 82/19f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 82/19f
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 5 Ob 47/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
    nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 5 Ob 155/19h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 155/19h
    nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten