Norm
ZPO §411 CcRechtssatz
Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berührt die Rechtskraftwirkung von Urteilen grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn die neue Rechtsnorm ausdrücklich eine Rückwirkung verfügt und ausspricht, daß die aufgrund der alten Rechtslage ergangenen Entscheidungen der Geltendmachung eines neuen Anspruches nach der neuen Rechtslage nicht entgegenstehen, kann aufgrund des geänderten Gesetzes auch bei unverändertem Sachverhalt der Anspruch neuerlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042557Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00048_9500000_001