Norm
BSVG §140 Abs7Rechtssatz
Bei der Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG wird das pauschal anzurechnende Nettoeinkommen mit dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil berücksichtigt, wobei bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die seit der 14.BSVGNov in § 140 Abs 7 genannten Beträge (54.000,-- Schilling bzw 77.000,-- Schilling) maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085946Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00025_9500000_001