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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
GGBG 1998 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J S in A, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Lasserstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. August 2002, Zl. UVS-5/11112/8-2002, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird, insoweit mit ihr der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 bekämpft wird, abgelehnt. Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle am 22.08.2000 gegen 10:17 Uhr im Gemeindegebiet von Wals-Siezenheim auf der A 1 Westautobahn Richtungsfahrbahn BRD am ehemaligen Zollamtsplatz festgestellt wurde - als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen SL- und SL- entgegen § 13(5) GGBG nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen gesorgt, weil
1) an der Beförderungseinheit, mit der 125 Flaschen mit insgesamt 5.314,5 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 1 O ADR, UN 1072 - Sauerstoff, verdichtet; 57 Flaschen mit insgesamt
7.250 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 1 A ADR, UN 1956 - verdichtetes Gase n.a.g.; 2 Flasche mit insges. 103 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 4 F ADR, UN 1001 - Acetylen gelöst; 1 Flasche mit 40 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 1 A ADR, UN 1006 - Argon verdichtet; 9 Flaschen mit insges. 512 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 1 A ADR, UN 1006 - Helium verdichtet und 44 Flaschen mit insges. 1.564 kg Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 2 A ADR, UN 1013 Kohlendioxid befördert wurden, am Anhänger die Kennzeichentafel durch das Anbringen eines Hubstaplers teilweise verdeckt und somit unlesbar war,
2) mit der Beförderungseinheit, mit welcher die unter Punkt 1) angeführten Gefahrgüter befördert wurden, hinten auf dem am Anhänger angebrachten Hubstapler eine weitere Kennzeichentafel als jene für das Fahrzeug behördlich zugewiesene angebracht war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) §§ 27(2) Z. 13 iVm 13(5) Z. 1 und § 6 Z. 1 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG
2) §§ 27(2) Z. 13 iVm 13(5) Z. 1 und § 6 Z. 1 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
1) Geldstrafe gemäß § 27(2) Z. 13 GGBG ATS 1.500,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden
2) Geldstrafe gemäß § 27(2) Z. 13 GGBG ATS 1.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2002 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, es sei als erwiesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit einer von einem namentlich genannten Fahrzeuglenker gelenkten Beförderungseinheit mit näher genannten Kennzeichen gefährliche Güter, nämlich insgesamt 125 Flaschen mit Sauerstoff verdichtet, UN 1072, 57 Flaschen mit verdichtetem Gas n.a.g., UN 1956, 2 Flaschen Acetylen, UN 1001, 1 Flasche Argon verdichtet, UN 1006, 9 Flaschen Helium, verdichtet, UN 1046, und 44 Flaschen Kohlendioxid, UN 1013, befördert habe, und bei der am 22. August 2000 durchgeführten Kontrolle durch einen Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg festgestellt worden sei, dass am Heck des Anhängers ein Hubstapler montiert gewesen sei, an welchem ein mit einem amtlichen Kennzeichen verwechslungsfähiges Kennzeichen angebracht gewesen sei. Dieser Hubstapler habe das auf dem Anhänger angebrachte - amtlich zugewiesene - Kennzeichen teilweise verdeckt, wie sowohl auf dem vom Meldungsleger bei der Kontrolle angefertigten Foto erkennbar sei als auch durch einen näher genannten Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2002 bestätigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Stellprobe erübrige sich, weil sie nicht zielführend sei. Ausgehend von den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach denen als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift für Beförderungen das Kraftfahrgesetz 1967 zu gelten habe, dürfe nach den maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 das amtliche Kennzeichen auch nicht teilweise verdeckt werden, darüber hinaus sei es untersagt, "weitere Kennzeichentafeln" anzubringen. Durch den auf dem Anhänger beförderten Stapler sei zumindest teilweise die amtliche Kennzeichentafel des Anhängers verdeckt worden und auf dem Stapler sei eine selbstgefertigte Kennzeichentafel angebracht worden, welche optisch mit der dem Anhänger tatsächlich zugewiesenen Kennzeichentafel hätte verwechselt werden können. Der Beschwerdeführer habe diese Übertretungen als Zulassungsbesitzer zu verantworten. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte, der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch Beweise dafür angeboten, dass er ein hinreichendes Kontrollsystem zur Vermeidung derartiger Fehler eingerichtet habe. Die verhängten Strafen seien tat- und schuldangemessen, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Zur Ablehnung:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, und in Verwaltungsstrafsachen die verhängte Geldstrafe nicht EUR 726 übersteigt.
Diese Voraussetzungen treffen in Ansehung der mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bestraften Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu. Im Hinblick auf die Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322) ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Grundlage dafür, dass die Entscheidung über die Beschwerde in Ansehung dieser Übertretung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängig wäre. Die Behandlung der Beschwerde war daher diesbezüglich abzulehnen, wobei ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattfindet.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde legte der mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses geahndeten Übertretung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer eine Gefahrgutbeförderung mit einem Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, durchgeführt habe, wobei auf dem Anhänger dieses Fahrzeuges ein Hubstapler befördert worden sei, auf welchem eine selbstgefertigte - mit dem amtlich zugewiesenen Kennzeichen verwechslungsfähige - Kennzeichentafel angebracht gewesen sei. Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich, ausgehend von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 3 Z. 9 lit. a und 7 Abs. 2 Z. 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz auf die Bestimmung des § 49 Abs. 6 KFG 1967, nach welcher die Anbringung einer "weiteren Kennzeichentafel" unzulässig sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), bezieht sich die Anordnung des § 49 Abs. 6 KFG 1967 nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen, wie etwa der Ladung. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die selbst gefertigte Kennzeichentafel nicht auf dem Anhänger selbst, sondern auf dem mit dem Anhänger beförderten Hubstapler angebracht war, konnte § 49 Abs. 6 KFG 1967 nicht angewendet werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Bezug auf den Spruchpunkt 2 als inhaltlich rechtswidrig, sodass er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030268.X00Im RIS seit
01.07.2004