TE Vfgh Beschluss 2000/11/27 B1508/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Sachverhaltsdarstellung; bloßer Hinweis auf eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, denselben Bescheid betreffende Beschwerde nicht ausreichend; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Aufhebung eines nicht näher bezeichneten Bescheides des Bundesministers für Inneres bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung von Gesetzesbestimmungen, beantragt. Laut Angabe in der am 13. September 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde der Bescheid bereits am 29. Juni 2000 zugestellt.

2. Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter einem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten; der Sachverhalt ist nach der Anordnung des §82 Abs2 VerfGG im Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG genau darzulegen. Die (genaue) Darstellung des Sachverhaltes dient dazu, dem Verfassungsgerichtshof noch vor Vorlage der Verwaltungsakten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht eine Würdigung des jeweils der Beschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg. 8.733/1980, 9.617/1983; VfGH 30. November 1999, B1664/99; VfGH 28. Juni 2000, B642/00 ua.). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern belastet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Die Beschwerde enthält keine Sachverhaltsdarstellung, sondern begnügt sich damit, eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, denselben Bescheid betreffende Beschwerde zu erwähnen; sie kann daher schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1508.2000

Dokumentnummer

JFT_09998873_00B01508_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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