RS OGH 1995/3/28 4Ob25/95, 4Ob18/95, 4Ob5/96, 4Ob2167/96x, 4Ob2344/96a, 4Ob38/98m, 4Ob78/98v, 4Ob210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 D4

Rechtssatz

Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Missverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (so schon: Entscheidung vom 02.03.1976, 4 Ob 304/76 = ÖBl 1976,161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994,237 - Schätzgutachten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 25/95
  • 4 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
    Beisatz: Eine Werbebehauptung darf nicht zur Irreführung geeignet sein; ihre Zulässigkeit setzt aber nicht voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen können. (T1)
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
    Beisatz: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. Es ist daher auch nicht notwendig, daß der Werbende angibt, in welchen Geschäften die Vergleichspreise verlangt wurden. Für die Zulässigkeit des Werbevergleiches genügt der deutliche Hinweis, um welche Preise es sich bei den Vergleichspreisen handelt. (T2)
  • 4 Ob 2167/96x
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2167/96x
  • 4 Ob 2344/96a
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
    Auch: nur: Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten. (T3)
  • 4 Ob 38/98m
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 38/98m
    Ähnlich; nur T3
  • 4 Ob 78/98v
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 78/98v
    Vgl; Beis wie T2 nur: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. (T4); Beisatz: Sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht, ist der Werbende nämlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen. (T5)
  • 4 Ob 210/16k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 210/16k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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