Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Missverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (so schon: Entscheidung vom 02.03.1976, 4 Ob 304/76 = ÖBl 1976,161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994,237 - Schätzgutachten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017