- 9 ObA 45/95
- 9 ObA 87/95
Beisatz: Hier: Strittig, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers geendet hat. (T1)
- 9 ObA 104/95
Beisatz: Hier: Strittig, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat - daher verneint. (T2)
- 9 ObA 84/95
Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung von Urlaubsentschädigung und Überstundenentgelt auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint. (T3)
- 8 ObA 307/95
Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 ObA 307/95
Beisatz: Hier: Bei der Feststellung einer Anwartschaft auf Abfertigung gegenüber der Bauarbeiter Urlaubskasse und Abfertigungskasse bejaht. (T4)
- 9 ObA 165/95
- 9 ObA 2006/96g
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2006/96g
Auch; Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung eines Abfertigungsanspruches aus der vom Arbeitgeber bestrittenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bejaht. (T5)
- 8 ObA 2206/96m
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2206/96m
Beisatz: Gleiches gilt auch, wenn die Höhe des Zahlungsanspruchs von der Beendigungsmöglichkeit abhängt. (T8) Beisatz: Hier: Die Höhe des Schadenersatzanspruchs der Arbeitnehmerin wegen der ungerechtfertigten Entlassung hängt davon ab, ob ihr befristetes Arbeitsverhältnis zulässigerweise vor Ende der Befristung durch Kündigung beendet hätte werden können - Revision jedenfalls zulässig. (T9)
- 9 ObA 2161/96a
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2161/96a
nur T6; Beisatz: Hier: Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bereits vorher für diesen Fall eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttogehaltes zugesichert wurde, verneint. (T10)
- 9 ObA 2250/96i
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2250/96i
Auch; nur: Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des
§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. (T6); Beisatz: Hier: Strittig, ob das Arbeitsverhältnis durch Austritt oder Entlassung beendet wurde. (T7)
- 9 ObA 2274/96v
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2274/96v
Auch; nur T6
- 8 ObS 2/97w
Auch; nur T6; Beis wie T2
- 9 ObA 65/97t
nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7
- 9 ObA 92/97p
nur T6; Beisatz: Hier: Bei der Frage, inwieweit ein Sportverein als Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Spieler eine Freigabeerklärung zu erteilen, verneint. (T11)
- 8 ObA 182/97s
nur T6
- 9 ObA 146/97d
nur T6; Beisatz: Strittig, ob für die Berechnung der Kündigungsentschädigung von aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt ausgetretener Behinderter neben der wie bei einem Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltenden Kündigungsfrist auch die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG über den Kündigungstermin heranzuziehen ist - verneint. (T12)
- 9 ObA 245/97p
nur T6
- 9 ObA 271/97m
nur T6; Beis wie T2
- 9 ObA 263/97k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zustandekommen eines Tourneevertrages zweier Schauspieler. (T14)
- 8 ObA 249/97v
Vgl auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Anspruches auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt verneint. (T13)
- 9 ObA 191/97x
Beisatz: Bei Geltendmachung von Provision und Abfertigung bei - unstrittiger - Dienstgeberkündigung verneint. (T16)
- 9 ObA 201/97t
Beisatz: Hier: Strittig ist nur, wann das Dienstverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte - daher verneint. (T15)
- 9 ObA 385/97a
nur T6
- 9 ObA 271/97m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsdienste im Betrieb der Lebensgefährtin. (T17)
- 9 ObA 16/98p
Beisatz: Strittig sind nur die Auswirkungen des gerichtlich bestätigten Zwangsausgleichs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers auf die Ansprüche des Arbeitnehmers - verneint. (T18)
- 9 ObA 70/98d
Beisatz: Hier: Streitigkeit, ob die (spätere) Gemeinschuldnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufolge behaupteten Betriebsüberganges gemäß
§ 3 Abs 1 AVRAG überhaupt noch Arbeitgeberin und passiv legitimiert war - verneint. (T19)
- 9 ObA 99/98v
nur T6; Beisatz: Die Geltendmachung von nicht konsumierten Zeitausgleichsansprüchen und nicht abgegoltenen Überstunden oder Spesen ist von der Art der Beendigung unabhängig. (T20)
- 9 ObA 130/98b
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T14
- 9 ObA 142/98t
Beisatz: Hier: Bei Geltendmachung einer "Pensionsabfertigung" bei unstrittiger Beendigung durch Dienstnehmerkündigung verneint. (T21) Veröff: SZ 71/173
- 9 ObA 209/98w
- 9 ObA 199/98z
nur T6
- 9 ObA 253/98s
nur T6
- 9 ObA 351/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeverfahren, in dem der Umstand maßgeblich bleibt, daß über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. (T22)
- 9 ObA 41/99s
Beisatz: Bei der Geltendmachung einer Jubiläumszuwendung bei unstrittigem Eintritt in den Ruhestand verneint. (T23)
- 9 ObA 302/98x
- 9 ObA 356/98p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Streitigkeiten darüber, ob ein vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt war. (T24)
- 8 ObA 50/99g
nur T6; Beis wie T2
- 9 ObA 77/99k
- 8 ObA 282/98y
nur T6; Beis wie T20; Beisatz: Das Vorliegen des dargestellten Zusammenhangs ist auch im Wiederaufnahmeverfahren zu bejahen, wenn im wiederaufzunehmenden Hauptverfahren über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. (T25) Beisatz: Hier: Provision sowie Anspruch aus Verstoß gegen Konkurrenzverbot - Zusammenhang mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verneint. (T26)
- 9 ObA 225/99z
Beis wie T2
- 9 ObA 184/99w
- 9 ObA 259/99z
Beisatz: Strittig, ob der Kläger Angestellter oder Arbeiter beziehungsweise ob die Kündigung fristwidrig war. (T27)
- 9 ObA 295/99v
Beis wie T23
- 9 ObA 307/99h
nur T6
- 9 ObA 137/00p
Beis wie T2
- 8 ObA 212/00k
Auch; nur T6
- 9 ObA 213/00i
Beis wie T2
- 9 ObA 268/00b
Beisatz: Hier: Strittig ist nur, ob das frühere Arbeitsverhältnis wegen der Kürze des zwischen den beiden Vertragsverhältnissen gelegenen Zeitraums bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist - verneint. (T28)
- 9 ObA 228/00w
Vgl auch; Beisatz: Strittig, ob ein Dienstverhältnis (Hausbesorgerdienstverhältnis) begründet wurde - verneint. (T29)
- 9 ObA 306/00s
- 9 ObA 292/00g
Beis wie T2
- 9 ObA 330/00w
- 9 ObA 25/01v
Beis wie T2
- 9 ObA 59/01v
Vgl auch; Beisatz: Bleibt in einem Wiederaufnahmeverfahren die Beendigung oder der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als Haupt- oder Vorfrage strittig, gelten die Zulassungsvorschriften des
§ 47 Abs 2 ASGG auch im Rekursverfahren über eine Wiederaufnahmeklage. (T30)
- 9 ObA 288/00v
nur T6
- 9 ObA 257/01m
Beisatz: Streitigkeiten um Abfertigungsansprüche unterliegen nicht generell der privilegierten Anfechtbarkeit nach
§ 46 Abs 3 ASGG, sondern nur dann, wenn die Art oder Berechtigung der Beendigung strittig ist. (T32)
- 8 ObA 28/01b
nur T6; Beisatz: Strittig, welchem Kollektivvertrag Arbeitsverhältnis zu unterstellen ist - verneint. (T31)
- 9 ObA 280/01v
Vgl auch; Beisatz: Streitigkeiten, in denen nur strittig ist, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, fallen nicht unter
§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG. (T33)
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