RS OGH 1995/3/29 9ObA28/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
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Norm

ASVG §135 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Patienten steht nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Dem Chefarzt einer Krankenkasse als berufenen Kontrollorgan kommt daher eine besondere Vertrauensstellung und als oberste medizinische Instanz eine besondere Verantwortlichkeit zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083771

Dokumentnummer

JJR_19950329_OGH0002_009OBA00028_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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