Norm
ASVG §135 Abs1 Z3Rechtssatz
Dem Patienten steht nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Dem Chefarzt einer Krankenkasse als berufenen Kontrollorgan kommt daher eine besondere Vertrauensstellung und als oberste medizinische Instanz eine besondere Verantwortlichkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083771Dokumentnummer
JJR_19950329_OGH0002_009OBA00028_9500000_002