RS OGH 1995/3/30 15Os22/95

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Norm

StGB §109

Rechtssatz

Zur Wohnstätte gehören nach herrschender Auffassung nicht nur Wohnräume, Schlafräume und Wirtschaftsräume, sondern auch die damit eine geschlossene Einheit bildenden Nebenräume, wie etwa Bad, Toilette etc. Ein einzelner Raum einer solchen Wohneinheit könnte nur dann als selbständige Wohnstätte gelten, wenn dessen Bewohner darin einen eigenen Haushalt führte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093005

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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