Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass dem Täter ein aus mehreren gleichrangigen Begehungsarten verwirklichtes Delikt nur einmal angelastet werden kann, folgt, dass er durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung jedenfalls dann nicht beschwert ist, wenn es sich dabei (nur) um eine Teilkomponente einselben und desselben Tatbildverhaltens handelt. Demzufolge ist auch bei Nichtannahme einer der mehreren gleichrangigen Begehungsarten kein Freispruch zu fällen. Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098438Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008