Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann aber angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014