RS OGH 1995/3/30 15Os22/95

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Norm

StGB §109

Rechtssatz

Selbst massivste Verletzungen des Hausrechtes in einer Wohnstätte, in welche der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt eingedrungen ist, sind nicht nach § 109 StGB tatbildlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093000

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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