RS OGH 1995/3/30 15Os22/95

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Norm

StGB §109

Rechtssatz

§ 109 StGB schützt (ua) das Hausrecht im engeren Sinn, worunter das Recht an der eigenen Wohnstätte, als dem Ort, an dem sich die Intimsphäre des Individuums und der Familie in besonderer Weise lokalisiert, verstanden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093016

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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