Norm
StPO §410Rechtssatz
Ein Recht auf Strafmilderung gemäß § 310 StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (dh klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vgl ähnlich 13 Os 104, 105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen (vgl EvBl 1987/98).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101408Dokumentnummer
JJR_19950403_OGH0002_0140NS00002_9500000_003