RS OGH 1995/4/3 6Bkd7/94

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Veröffentlicht am 03.04.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Die Disziplinarbeschuldigte hat im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens nicht nur die ihr eingeräumte Frist von drei Monaten nicht eingehalten, sondern auch zwei Urgenzen des Bezirksgerichtes nicht beachtet, sodaß sich der zuständige Richter veranlaßt sah die Beschuldigte im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen, einen Verweis gemäß § 19 AußStrG auszusprechen und schließlich die Anzeige an den Disziplinarrat zu erstatten.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 7/94
    Entscheidungstext OGH 03.04.1995 6 Bkd 7/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056165

Dokumentnummer

JJR_19950403_OGH0002_006BKD00007_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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