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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der M KG in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 16. Mai 2002, Zlen. Z 31/01-43, Z 3/02-38, betreffend Berichtigung eines Bescheides über die Anordnung von Zusammenschaltungsbedingungen (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 6. Mai 2002, Zlen. Z 31/01-42, Z 3/02- 37, mit dem u.a. die wechselseitigen Originierungsentgelte (Verkehrsarten V 26 und V 26c) zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei festgelegt worden waren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund eines offenkundigen Kopierfehlers der Text in der Mitte der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Tabelle nicht mit den angeordneten Entgelten für die Verkehrsart V 26 und V 26c korrespondiere.
2. Der mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2002 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Hinblick auf die Aufhebung des mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides ist das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung des angefochtenen Bescheides weggefallen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0189). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.925/A, und vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0264).
Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall waren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei die Kosten zuzusprechen, da durch den angefochtenen Bescheid keine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts bewirkt wurde, sondern vielmehr der Wortlaut des Spruchs dem von der belangten Behörde im berichtigten Bescheid in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt angepasst wurde. Durch die in der linken Spalte der Tabelle im Spruch des berichtigten Bescheides angegebene Verkehrsartenbezeichnung sind die Verkehrsarten und die diesen in der rechten Spalte zugeordneten Zusammenschaltungsentgelte in Verbindung insbesondere mit der Begründung auf den Seiten 29 bis 33 des berichtigten Bescheides eindeutig identifiziert; bei der "vertauschten" verbalen Umschreibung der Verkehrsarten der mittleren Spalte der Tabelle des berichtigten Bescheides handelt es sich daher um ein für die Parteien des Verwaltungsverfahrens offenkundiges Versehen, das einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich war. Aus diesen Erwägungen wäre die Beschwerde bei aufrechtem Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen.
Wien, am 27. Mai 2004
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030174.X00Im RIS seit
10.08.2004