Norm
StGB §217 Abs2Rechtssatz
Daß die Inhaberin der Gastgewerbekonzession, die einen Bordellbetrieb gewinnorientiert führt, und die auch in Anrechnung der Nebeneinkünfte (für Kost und Quartier) ein regelmäßiges Einkommen anstrebt, gewerbsmäßig im Sinne des § 217 Abs 2 StGB handelt, liegt in der Natur der Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095571Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_002