RS OGH 1995/4/4 11Os5/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StGB §217 Abs2

Rechtssatz

Daß die Inhaberin der Gastgewerbekonzession, die einen Bordellbetrieb gewinnorientiert führt, und die auch in Anrechnung der Nebeneinkünfte (für Kost und Quartier) ein regelmäßiges Einkommen anstrebt, gewerbsmäßig im Sinne des § 217 Abs 2 StGB handelt, liegt in der Natur der Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095571

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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