Norm
StGB §161 Abs1Rechtssatz
Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des § 260 Abs 2 StPO; zum anderen ist § 260 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012