Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur vor, wenn in der dem Urteil vorangegangenen Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020