RS OGH 1995/4/4 11Os41/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StGB §5 Abs1 B
StGB §74 Z5
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Daß die Bedrohte die telefonisch geäußerte Drohung ernst genommen hat, vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektiv Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088910

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0110OS00041_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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