Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Daß die Bedrohte die telefonisch geäußerte Drohung ernst genommen hat, vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektiv Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088910Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00041_9500000_001