Norm
StPO §182 Abs4Rechtssatz
In einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht (entweder mündlich sofort oder schriftlich binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses) grundsätzlich zu erklären, in welcher Richtung eine Aufhebung der Untersuchungshaft bekämpft wird, weil nur insoweit das Oberlandesgericht eine Änderung zum Nachteil des Beschuldigten vornehmen darf (§ 114 Abs 4 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097687Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0130OS00040_9500000_002