RS OGH 1995/4/5 7Ob1506/95

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1506/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 1506/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058337

Dokumentnummer

JJR_19950405_OGH0002_0070OB01506_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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