Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058337Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB01506_9500000_002