Norm
VersVG §62 Abs2Rechtssatz
Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 62 VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080649Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB00014_9500000_001