Norm
ABGB §833 D3Rechtssatz
Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022