RS OGH 1995/4/6 2Ob523/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1995
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 A2b
B-VG 21.11.1988 BGBl 1988/684 über den Schutz der persönlichen Freiheit Art2 Z5
B-VG 29.11.1988 BGBl 1988/684 über den Schutz der persönlichen Freiheit Art6 Abs1
MRK Art5 Abs1 lite III4g
MRK Art5 Abs4 IV4a
UbG §19
UbG §20

Rechtssatz

Die Erstreckung der mündlichen Verhandlung, in der über die Zulässigkeit der Unterbringung endgültig entschieden werden soll, bewirkt eine weitere Unterbringung über den für vorläufig zulässig erklärten Zeitraum hinaus und kann daher das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berühren. Daraus folgt, daß das Rechtsschutzinteresse des Kranken an der Feststellung, ob er durch diese gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, weiterhin besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten