Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Die Erstreckung der mündlichen Verhandlung, in der über die Zulässigkeit der Unterbringung endgültig entschieden werden soll, bewirkt eine weitere Unterbringung über den für vorläufig zulässig erklärten Zeitraum hinaus und kann daher das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berühren. Daraus folgt, daß das Rechtsschutzinteresse des Kranken an der Feststellung, ob er durch diese gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, weiterhin besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011