RS OGH 1995/4/6 2Ob520/95, 5Ob167/99s, 1Ob139/00y, 3Ob318/01p, 5Ob251/03b, 3Ob95/07b, 5Ob89/08m, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1995
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Norm

ABGB §472
ABGB §521 A
ABGB §521 F
ABGB §834

Rechtssatz

An ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 520/95
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 520/95
    Veröff: SZ 68/70
  • 5 Ob 167/99s
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 167/99s
  • 1 Ob 139/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 139/00y
    Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T1)
  • 3 Ob 318/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 318/01p
    Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht. (T2); Veröff: SZ 2002/55
  • 5 Ob 251/03b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 251/03b
    Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T3)
    Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T4)
  • 3 Ob 95/07b
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 95/07b
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 89/08m
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T5)
    Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T6)
    Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T7)
    Bem: Siehe auch RS0124190. (T8)
  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Auch; Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T9)
    Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T10); Veröff: SZ 2008/174
  • 1 Ob 247/12y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 247/12y
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 46/17d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 46/17d
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 25/20w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 25/20w
    Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 120/20w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 120/20w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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